Kann die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden?

Ja, sofern die Verlängerung sich an die Elternzeit gemäß dem ersten Elternzeitantrag nahtlos anschließt, das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Anzeigefristen des § 16 BEEG eingehalten werden.

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dürfen Eltern, die bereits für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit in Anspruch genommen haben, diese bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes verlängern, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Das Gericht stellt fest, dass nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG Eltern, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, sich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen müssen, von wann bis wann sie Elternzeit nehmen wollen. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können sie über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen.

Einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf es nach dem Urteil nur dann, wenn Eltern von den im erstmaligen Elternzeitverlangen verbindlich angegebenen Zeiträumen nachträglich abrücken wollen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 – 21 Sa 390/18

Sofern die Anzeigefristen eingehalten werden, sollen Eltern also die Dauer ihrer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahres ihres Kindes nach Belieben verlängern können. Der Arbeitgeber hat dann im schlechtesten Fall lediglich sieben Wochen Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Dies könnte insbesondere in kleineren Praxen problematisch sein.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Daher bleibt es abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bestätigt.