Derzeit mehr ein „KÖNNTE“ als ein „SO IST ES“
Aktualisierung vom 27.03.2020: Die KugV wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Corona-Virus stellt die gesamte Gesellschaft, insbesondere aber viele Unternehmer und Freiberufler vor eine große Herausforderung. In den Medien ist von einem Schutzschild die Rede, welches die Bundesregierung errichten möchte. Eine von vier Säulen dieses Schutzschildes soll die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes sein.
Im Eiltempo wurde daher ein Gesetz erlassen. Am 13. März 2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“, welches nur wenige Stunden danach vom Bundesrat gebilligt wurde. Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 14. März 2020 (BGBl, Teil I, Seite 493) in Kraft.
Mit Artikel 1) dieses Gesetzes hat der Bundestag eine Ergänzung des § 109 SGB III beschlossen, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, Regelungen zur Vereinfachung des Zuganges zum Kurzarbeitergeld zu treffen. Diese Verordnungen können dann kurzfristig in Kraft treten, da sie kein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen. Die Ermächtigung besteht bis zum 31. Dezember 2021.
Die von der Bundesregierung hiernach zu beschließende Verordnung KÖNNTE zum Inhalt haben, dass
- es für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes ausreichend ist, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sind (derzeit müssen mindestens 1/3 der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein – § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Der Entgeltausfall ist dann zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigten des Betriebes auf mehr als 10 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes verzichten müssen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
- negative Arbeitszeitsalden vollständig nicht aufgebaut werden müssen. Die Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III beinhaltet, dass ein Arbeitsausfall vermeidbar ist, wenn er durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb Arbeitszeitkonten geführt werden. Diese müssen zunächst reduziert werden; wobei die in § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III genannten Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten besonders geschützt sind und nicht aufgelöst werden müssen. Mit der angedachten Regelung müssen darüber hinaus auch keine Arbeitszeit“schulden“ (Minussalden) angesammelt werden.
- eine vollständige Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Bezieher von Kurzarbeitergeld erfolgt;
- auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen können.
Auch wenn selbst auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit davon die Rede ist, dass der Gesetzgeber die vorstehenden Erleichterungen beschlossen hat und dadurch der Eindruck entsteht, die Regelungen fänden schon Anwendung – die entsprechende Verordnung der Bundesregierung liegt nach unserer Recherche bisher noch nicht vor. Derweil arbeitet man am sogenannten „Arbeit-von-morgen-Gesetz“.
Die Umsetzung der Ermächtigung werden wir weiter verfolgen und darüber berichten. Vielleicht wird ja doch in Kürze aus dem „SO KÖNNTE ES SEIN“ ein „SO IST ES“.
AKTUALISIERUNG vom 27. März 2020:
SO IST ES: Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die angekündigten Regelungen sind nunmehr erlassen und können von den Behörden umgesetzt werden.
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