Corona-Lockerung für den Einzelhandel

Etwas mehr Deutlichkeit bitte! – was bedeutet „Einzelhandel bis zu 800 m² Verkaufsfläche“?

Der Handelsverband Deutschland forderte bereits gestern in einem Artikel auf seiner Internetseite eine faire und sachgerechte Lösung im Hinblick auf die Aufhebung der Ladenschließungen im Einzelhandel. „Die Regelungen zur Wiedereröffnung der Nicht-Lebensmittelhändler müssen diskriminierungsfrei sein. Lockerungen der Ladenschließung dürfen sich nicht an Betriebsgrößen oder Verkaufsflächen festmachen. Die jetzt beschlossenen Vorgaben führen zu Wettbewerbsverzerrungen und Rechtsunsicherheiten“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. (https://einzelhandel.de/presse/aktuellemeldungen/12660-coronakrise-einzelhandel-fordert-faire-regelung-fuer-ladenoeffnungen)

Dem Beschluss, der im Rahmen der „Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020“ getroffen wurde, ist jedoch nunmehr unter Punkt 10 zu entnehmen, dass u. a. Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen dürfen.

Fraglich ist, für welche Einzelhandelsbetriebe diese Regelung gilt. Ist der kleine Blumenladen, der seine Ladenfläche im Zugang zu einem großen Lebensmitteldiscounter hat, weiterhin von der Ladenschließung betroffen oder darf dieser alsbald wieder öffnen?

Es bleibt abzuwarten, wie die Vorlage der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird. Der aktuellen Medieninformation für Sachsen, ist zu dieser Problematik folgendes zu entnehmen:

„Zusätzlich zu den bisher geöffneten Läden können künftig alle Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen.“

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die am 20. April 2020 in Kraft treten soll, ist derzeit noch nicht veröffentlicht.

Es kann derzeit nur spekuliert werden, wie die Formulierung „800 m²“ gemeint sein könnte. Herr Söder sprach in der Pressekonferenz am gestrigen Spätnachmittag davon, dass die Flächengröße dem Baurecht entnommen wurde. Auf eine solche Flächengrenze weist u.a. § 11 Abs. 3 BauNVO hin. Dieser regelt, ausgehend von der Geschossfläche, wann ein Einzelhandel als großflächig einzustufen ist. Eine Konkretisierung hierzu traf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2005, Aktenzeichen: 4 C 10.04, wonach Einzelhandelsbetriebe dann als großflächig einzustufen sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800m² überschreiten (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 [ECLI:DE:BVerwG:2005:241105U4C10.04.0]). Hier ist sie also, die magische 800 m²-Grenze, auf die sich die Bundes- und sodann womöglich auch die Landesregierungen beziehen.

Aus einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Nov. 2005, Aktenzeichen 4 V 8.05, lässt sich dann entnehmen, wann ein Betrieb als eigenständig anzusehen ist. Bei der Auslegung der kommenden Regelungen könnte es – vorbehaltlich einer genauen Definition in der zu erlassenden Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung – darauf ankommen:

„Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 – BVerwG 4 C 14.04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).“ (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 8.05 [ECLI:DE:BVerwG:2005:241105U4C8.05.0])

Eine klare Antwort kann auf die Frage der Ladenschließung des Einzelhandels im Moment nicht gegeben. Es ist nach unserer Auffassung Aufgabe des Gesetzgebers, hier eine klare Regelung zu definieren!

Ganz nebenbei kommt bei der Bearbeitung dieser Problematik eine weitere Frage in den Sinn: Wenn – in unserem Beispiel der Blumenladen im Gebäude des Lebensmitteldiscounters – nicht als selbstständiger Laden zu qualifizieren ist, wäre er dann als zum Betrieb des Discounters gehörig von der Ladenschließung überhaupt betroffen (gewesen)?

Stand: 16. April 2020, 14 Uhr

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