Flächendeckend sind die meisten Geschäfte geschlossen, für die keine Ausnahmeregelungen gelten. Neben vielen Einzelhändlern hat es das Gaststättengewerbe ebenfalls hart erwischt. Auf Grund der derzeitigen Corona-Krise haben die Landesregierungen bzw. Landkreise und kreisfreien Städte auf Weisung beschlossen, die Öffnungszeiten der Restaurants und Gaststätten erheblich einzuschränken. So wurden beispielsweise im Freistaat Sachsen bereits mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020, die mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 noch einmal geändert und aktualisiert wurde, auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Schließungen von Geschäften angeordnet und die Öffnungszeiten für Gaststätten auf 06:00 bis 18:00 Uhr beschränkt.
Die Unternehmer stehen vor völlig neuen Fragen:
- Welche finanziellen Mittel stehen für mich zur Verfügung?
- Kann ich Kurzarbeitergeld für meine Arbeitnehmer beantragen? und:
- Bestehen Entschädigungsansprüche für Selbständige?
Ansprüche auf Entschädigung würden sich in erster Linie aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben, da dieses Rechtsgrundlage für die erlassenen Allgemeinverfügungen bildet.
Die im Freistaat Sachsen erlassene Allgemeinverfügung beruht auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Und genau hier liegt das Problem: gerade für diese Rechtsvorschrift ist keine Entschädigung vorgesehen.
Möglich wäre eine Entschädigung demnach nur, wenn sich ergibt, dass die Allgemeinverfügung nicht rechtmäßig ist. Dann müssten staatshaftungsrechtliche Ansprüche geprüft werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Politik dazu entschließt, die Fälle der Entschädigungsansprüche, die auf Grund der Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 S.1 IfSG entstehen, zu ergänzen.
Ebenso gewähren die wenigsten Versicherungen Leistungen bei Ausfällen auf Grund der derzeitigen Betriebsschließungen. Solche Versicherungen müssten Betriebsschließungen auf Grund einer Pandemie abdecken, dies ist oftmals jedoch nicht versichert. Betroffenen hilft hier ein Blick in die Versicherungsunterlagen und die Rücksprache mit ihrem Versicherungsberater und/oder ihrem Rechtsanwalt.
Es bleibt abzuwarten, welche rechtlichen Möglichkeiten sich in den nächsten Wochen und Monaten ergeben und auf welche staatlichen Hilfen Unternehmen tatsächlich zählen können.
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